Winterdienst für Werneuchen
Wir machen die Wege frei
Gut gestreut läuft alles glatt
Wenn es schneit und gefriert sorgen unsere Mitarbeiter vom Bauhof dafür, dass die Werneuchener Bürgerinnen und Bürger trotzdem sicher an ihr Ziel kommen.
Der Winterdienst erfolgt nach Bedarf bei Straßenglätte oder Schneefall und dient zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen.
Grundlage des Winterdienstes sind die mit der Stadt abgestimmten Einsatzpläne, in denen geregelt ist, welche Straßen gestreut und geräumt werden. Räum- und Streufahrzeuge verteilen Granulat zur Abstumpfung auf den festgelegten Straßen.
Auf Gehwegen, beispielsweise vor städtischen Liegenschaften, auf öffentlichen Plätzen und an Kreuzungen wird grundsätzlich Splitt als abstumpfendes Mittel gestreut.
Der Winterdienst erfolgt nach Dringlichkeitsstufen. Hier werden nach einem mit der Stadt abgestimmten Plan verkehrsreiche Durchgangsstraßen und die innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sowie Straßen mit Buslinienverkehr geräumt und gestreut. Für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist der Landesbetrieb Straßenwesen zuständig.
Pflichten der Anlieger
Wer muss räumen und streuen? Wer muss wann Schnee schippen und darf man Salz streuen? Für die Reinigung und das Räumen bei Schnee und Eis tragen grundsätzlich immer die Anlieger, also im Regelfall die Haus- bzw. Grundstückseigentümer, die Verantwortung.
Hier die wichtigsten Pflichten für Anwohner zusammengefasst:
- Geh- oder Radwege mit einer geringeren Breite als 1,00 Meter sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 Meter bei Schneefall freizuhalten und bei Glätte abzustumpfen.
- Räum- und Streupflicht besteht bei winterlicher Witterung in der Zeit von morgens ab 7 Uhr bis abends 20 Uhr.
- Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 8 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Bei Eis- und Schneeglätte sind Gehwege mit abstumpfenden Mitteln, wie z.B. Sand oder Splitt zu streuen.
- Der Einsatz von Salz und Asche ist NICHT erlaubt.
Wenn Eigentümer ihre Aufgaben nicht wahrnehmen, können sie mit Geldbußen belegt werden. Weitaus schlimmer als ein eventuell zu zahlender Geldbetrag können den Grundstückseigentümern jedoch Schadensersatz – oder Schmerzensgeldansprüche gestürzter Passanten treffen. Auch eine Haftpflichtversicherung befreit nicht von der Beachtung und Durchführung der Räumpflichten.
Winterdienst beauftragen
Als Anlieger müssen Sie dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor Ihrem Grundstück geräumt und gestreut ist. Ist es Ihnen nicht möglich oder möchten Sie diese Verantwortung abgeben, können Sie uns mit dem Winterdienst beauftragen.
Bitte kontaktieren Sie uns dazu innerhalb unserer Sprechzeiten oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@stadtwerke-werneuchen.de.